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6. Verweigerung der Sozialversicherungsbeiträge aus Gewissensgründen
6.3. Rechtsprechung
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Gericht: BSG 12. Senat
Datum: 1984-10-09
Az: 12 RK 18/83
1. Ein Arbeitgeber darf seinen Beitragsanteil an den Krankenversicherungsbeiträgen von bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern nicht deswegen kürzen, weil mit den Beiträgen auch Leistungen finanziert werden, deren Gewährung er für verfassungswidrig hält (Abgrenzung zu BSG 28.10.1966 2 RU 129/64 = BSGE 25, 243).
2. Zur Zulässigkeit einer entsprechenden Feststellungsklage.
3. Nach einer Klagerücknahme ist eine neue, auf dasselbe Ziel gerichtete Klage unzulässig. Insbesondere gilt dieses für eine Feststellungsklage bei unveränderter Sachlage (vgl BSG vom 28.4.1967 3 RK 107/64 = SozR Nr 9 zu § 102 SGG mwN). Etwas anderes muß jedoch gelten, wenn auf Anregung des Gerichts die Klage zurückgenommen wurde, weil vom Gericht und von der Beklagten zunächst die Durchführung eines Vorverfahrens für erforderlich gehalten wurde.
4. Ein Widerspruchsbescheid kann alleiniger Klagegegenstand sein, wenn ein Verwaltungsakt nicht ergangen ist. Ein Verwaltungsverfahren hat, wenn auch unvollständig, stattgefunden.
5. Ein Grundrecht darauf, über die Beitragsseite die Leistungsseite kontrollieren zu können, hat der Arbeitgeber als beitragszahlender Arbeitgeber nicht. Da der von ihm verlangte Beitragsanteil gesetzlich nicht den Ausgaben für bestimmte Leistungen zugeordnet, sondern für ihn verwendungsneutral ist, wird der Arbeitgeber weder in seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art 4 Abs 1 GG) beeinträchtigt noch gezwungen, an der Tötung von Leben mitzuwirken.
[amtl. Leitsatz]
Fundstellen
SozR 2200 § 385 Nr 10
BSGE 57, 184-192
ErsK 1985, 167-170
Die Beiträge 1985, 150-158
MDR 1985, 525
NZA 1985, 405-406
USK 84191
SozSich 1985, RsprNr 3887
JuS 1985, 652-654
NJW 1985, 2215-2216
SGb 1985, 471-476
Das Beitragsrecht/Meuer 505 A 13/5
Tiedemann, Das Recht der Steuerverweigerung aus Gewissensgründen 1991S. 111 TZ 14ff
Entscheidungsbesprechung:
Ruland, Franz, JuS 1985, 652-654